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Der § 240 Strafgesetzbuch sagt:
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Die Alternative Unterschreiben oder Obdachlosigkeit ist zweifelsfrei die “Drohung mit einem empfindlichen Übel”. Diese Bedrohung mit Elend ist ebenso zweifelsfrei “als verwerflich anzusehen”.
Der Satz 3 des Absatz 4 führt dann in ganz spezielle Abgründe, da der Sachbearbeiter seine Stellung als Amtsträger nicht etwa “mißbraucht”, sondern Hartz 4-gesetzeskonform gebraucht. Es ist daher noch schlimmer: Der Staat mißbraucht seine Hoheitsstellung, um der Nötigung den nötigen impact zu verleihen.
Zudem meine ich, dass es sich bei diesen Nötigungen um einen jeweils besonders schweren Fall handelt, da der Täter als Mitglied einer Bande (Arbeitsgemeinschaft, GfA) handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Nötigungshandlungen verbunden hat.
Wahrscheinlich sehen die das, weil sie ja “fördern” würden, als gar nicht verwerflich an -finde Deine Argumentation aber sehr plausibel.
Erst eine Gesetzesänderung, dann zwei, dann drei, dann vier, dann steht der Sklavenhändler vor der Tür.