Metalust & Subdiskurse Reloaded

"Nur was sie nicht erst zu verstehen brauchen, gilt ihnen als verständlich"

Staatlicher Zwang versus private Freiheit

War’s Noergler, der drüben geschrieben hatte, der Zwang zum Unterschreiben der sogenannten “Eingliederungsvereinbarung” (dieses Wort alleine – für mich als Homo riecht das nach symbolischen Elektroschocks, also ein wenig nach verbranntem Fleisch) erfülle den Tatbestand der Nötigung? Kann ich juristisch nicht beurteilen, aber was die Schröderschen Gesetze, neoliberalen Indoktrinationen folgend, so alles angerichtet haben, das kann man in der aktuellen Rechtssprechung ganz gut nachvollziehen:


“Die beklagte Arbeitsgemein­schaft bot ihm im August 2005 eine bis 17. Dezember 2005 befristete Arbeitsgelegenheit gegen eine Mehraufwandsentschädigung von 1,50 €/Stunde als Gemeindearbeiter im Umfang von wöchentlich 30 Stunden an. Der Kläger trat die Arbeitsgelegenheit nicht an. Daraufhin senkte die beklagte Arbeits­gemeinschaft die Regelleistung (Arbeitslosengeld II) für Oktober bis Dezember in Höhe von bisher 345 Euro monatlich um 30 vH (= 103,50 Euro). Hiergegen wandte sich der Kläger ua mit der Be­gründung, die angebotene Tätigkeit überschreite mit 30 Stunden das Maß des Zulässigen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht ihr teilweise stattgegeben. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Dezember 2008 im Verfahren B 4 AS 60/07 R ent­schieden, dass die Beklagte dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit angeboten hat, die den gesetz­lichen Anforderungen genügt. Die Arbeitsgelegenheiten sind nach der geltenden Gesetzeslage keine Gegenleistung für die dem Hilfebedürftigen gewährten Grundsicherungsleistungen, sondern sie ge­hören zum Katalog der in § 16 SGB II geregelten Eingliederungsleistungen. Arbeitsgelegenheiten sind ein Instrument der Grundsicherungsträger zur Umsetzung des Grundsatzes des Förderns.”

“Fördern” ist da ja eine lustige Vokabel. Wie hießen noch diese Zwangsarbeitsmaßnahmen in der DDR?

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3 Antworten auf Staatlicher Zwang versus private Freiheit

  1. Nörgler Dezember 18, 2008 um 5:53 nachmittags

    Der § 240 Strafgesetzbuch sagt:

    (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
    (3) Der Versuch ist strafbar.
    (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
    1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,
    2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
    3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

    Die Alternative Unterschreiben oder Obdachlosigkeit ist zweifelsfrei die “Drohung mit einem empfindlichen Übel”. Diese Bedrohung mit Elend ist ebenso zweifelsfrei “als verwerflich anzusehen”.
    Der Satz 3 des Absatz 4 führt dann in ganz spezielle Abgründe, da der Sachbearbeiter seine Stellung als Amtsträger nicht etwa “mißbraucht”, sondern Hartz 4-gesetzeskonform gebraucht. Es ist daher noch schlimmer: Der Staat mißbraucht seine Hoheitsstellung, um der Nötigung den nötigen impact zu verleihen.

    Zudem meine ich, dass es sich bei diesen Nötigungen um einen jeweils besonders schweren Fall handelt, da der Täter als Mitglied einer Bande (Arbeitsgemeinschaft, GfA) handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Nötigungshandlungen verbunden hat.

  2. momorulez Dezember 18, 2008 um 8:07 nachmittags

    Wahrscheinlich sehen die das, weil sie ja “fördern” würden, als gar nicht verwerflich an -finde Deine Argumentation aber sehr plausibel.

  3. che2001 Dezember 21, 2008 um 11:05 nachmittags

    Erst eine Gesetzesänderung, dann zwei, dann drei, dann vier, dann steht der Sklavenhändler vor der Tür.

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